Ratgeber · BFSG für Onlineshops

Onlineshop barrierefrei machen: Der ehrliche BFSG-Leitfaden für kleine Shops

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) verbindlich – und seitdem verunsichert es tausende Shop-Betreiber in Deutschland. Vielleicht haben Sie eine Abmahnung erhalten, von Berichten über BFSG-Abmahnungen gehört oder fragen sich einfach, ob Ihr Shop überhaupt betroffen ist. Dieser Leitfaden erklärt in Klartext, wie Sie Ihren Onlineshop barrierefrei machen, wen die Pflicht wirklich trifft und was die Umsetzung kostet – ohne Panikmache und ohne Paragraphen-Kauderwelsch.

Die gute Nachricht vorweg: Viele sehr kleine Shops sind formal ausgenommen. Die schlechte Nachricht: Viele glauben nur, sie seien ausgenommen. Genau diese Lücke zwischen Gefühl und Rechtslage klären wir hier – ehrlich und Schritt für Schritt.

Muss mein Onlineshop barrierefrei sein?

Das BFSG setzt die EU-Richtlinie European Accessibility Act in deutsches Recht um. Für Onlineshops gilt: Sobald Sie über Ihre Website Verträge mit Verbrauchern schließen, zählt Ihr Shop als „Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr" und fällt grundsätzlich unter das Gesetz. Der komplette B2C-Onlinehandel ist damit erfasst – egal ob Sie Mode, Lebensmittel, Kosmetik, Möbel oder Sportartikel verkaufen.

Wichtig für Ihre Nerven: Nicht Ihre Waren müssen barrierefrei werden, sondern Ihre Shop-Website. Ein T-Shirt, eine Pralinenschachtel oder ein Regal sind keine „BFSG-Produkte". Pflichtgegenstand ist allein der digitale Bestellweg – von der Produktseite über den Warenkorb bis zur Bezahlung.

Reine B2B-Shops, die ausschließlich an Geschäftskunden verkaufen, fallen nicht unter das BFSG. Vorsicht ist aber geboten, wenn Sie an beide Gruppen verkaufen: Sobald auch Verbraucher bei Ihnen bestellen können, sind Sie erfasst. Ein bloßer Hinweis „nur für Gewerbetreibende" in den AGB reicht nicht – entscheidend ist, ob Verbraucher faktisch kaufen können.

Wer ist vom BFSG ausgenommen – gilt die Kleinstunternehmen-Ausnahme für mich?

Hier liegt der häufigste Irrtum. Die Kleinstunternehmen-Ausnahme (§ 3 Abs. 3 BFSG) befreit Sie nur, wenn zwei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: Sie haben weniger als 10 Beschäftigte UND höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Bei der Finanzkennzahl genügt, dass einer der beiden Werte – Umsatz oder Bilanzsumme – unter der Schwelle liegt; das „und" zwischen Beschäftigtenzahl und Finanzwert ist dagegen zwingend.

Voll pflichtig werden Sie, sobald Sie 10 oder mehr Mitarbeitende beschäftigen – oder wenn sowohl Ihr Jahresumsatz als auch Ihre Jahresbilanzsumme über 2 Millionen Euro liegen. Liegt dagegen auch nur einer dieser beiden Finanzwerte bei höchstens 2 Millionen Euro und haben Sie weniger als 10 Beschäftigte, greift die Ausnahme.

Zwei Fallstricke bleiben: Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte. Wer selbst ein BFSG-relevantes Gerät herstellt, importiert oder in Verkehr bringt – etwa E-Book-Reader, Smartphones, Tablets, Router oder Zahlungsterminals –, bleibt dafür verpflichtet, unabhängig von der Firmengröße. Für den normalen Waren-Händler in Mode, Food oder Möbel trifft das nicht zu. Und: Die Ausnahme entfällt, sobald Ihr Betrieb über eine der Schwellen wächst.

Was muss ein barrierefreier Onlineshop konkret erfüllen?

Der Prüfmaßstab ergibt sich aus einer Normenkette: Das BFSG wird durch die Verordnung BFSGV konkretisiert, diese verweist auf die europäische Norm EN 301 549, und die übernimmt für Websites die WCAG 2.1 auf Konformitätsstufe AA. Kurz gesagt: WCAG 2.1 AA ist faktisch der Standard, an dem Ihr Shop gemessen wird. Ob Shopify, WooCommerce, Shopware oder ein individueller Shop – dieser Maßstab gilt für alle Systeme gleichermaßen.

Dahinter stehen vier verständliche Prinzipien (POUR): Ihr Shop muss wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein. Entscheidend ist, dass die gesamte Bestellstrecke funktioniert – besonders die Identifizierungs-, Sicherheits- und Zahlungsfunktionen. Es genügt nicht, nur die Startseite zu optimieren; wer im Checkout scheitert, erfüllt das Gesetz nicht.

Konkret heißt das zum Beispiel: ausreichende Farbkontraste, vollständige Bedienbarkeit per Tastatur, sinnvolle Alternativtexte für Bilder, klar beschriftete Formularfelder und verständliche Fehlermeldungen. Barrierefreiheit betrifft dabei nicht nur blinde Nutzer, sondern auch seh-, hör-, motorisch und kognitiv eingeschränkte Menschen. Wie sich das im Alltag anfühlt, zeigt unsere Live-Demo, die einen Bestellvorgang mit und ohne Barrieren gegenüberstellt.

Reicht ein Barrierefreiheits-Widget oder Overlay-Tool?

Ein teurer Irrtum, den viele Shop-Betreiber machen: die Annahme, ein per Klick eingebundenes Overlay-Tool oder Barrierefreiheits-Widget mache den Shop rechtssicher. Das ist nicht der Fall. Solche Widgets stellen keine echte WCAG-2.1-AA-Konformität her, können bestehende Barrieren in manchen Fällen sogar verschlimmern und gelten unter Fachleuten und Screenreader-Nutzern nicht als ausreichende Umsetzung.

Barrierefreiheit entsteht im Quellcode und im Design Ihres Shops – nicht in einer nachträglich übergestülpten Skript-Schicht. Wer auf ein Widget setzt, zahlt oft monatlich für ein Werkzeug, das im Ernstfall gerade nicht schützt. Die saubere Lösung ist, die Barrieren tatsächlich im Shop zu beheben. Wie das aussieht, sehen Sie an unserem Fallbeispiel: von 56 messbaren Verstößen auf 0.

Was kostet es, einen Onlineshop barrierefrei zu machen?

Die ehrliche Antwort: Es hängt vom Ausgangszustand ab. Deshalb steht am Anfang immer eine Bestandsaufnahme – erst dann lässt sich seriös über Aufwand sprechen. Wichtig zu wissen: Automatische Scanner erkennen nur rund 30 bis 40 Prozent der tatsächlichen Barrieren. Sie sind ein guter erster Filter, ersetzen aber keine fachliche Prüfung durch einen Menschen, der etwa die Tastaturbedienung im Checkout wirklich durchspielt.

Zur Orientierung unsere transparenten Pakete: Der Einstieg ist ein kostenloser Kurzcheck, der Ihnen zeigt, wo Ihr Shop grob steht. Ein vollständiges Audit mit priorisierter Mängelliste kostet 490 Euro. Die anschließende Sanierung eines bestehenden Shops liegt je nach Umfang bei 1.490 bis 2.490 Euro. Wenn ein Neuaufbau sinnvoller ist, gibt es barrierefreie Shops ab 990 Euro. Für die dauerhafte Absicherung bieten wir ein Monatsmonitoring an, das neu eingeschleppte Barrieren früh erkennt.

Diese Investition sollten Sie gegen das größte, oft unterschätzte Risiko rechnen: ausgesperrte Kundschaft. Ein Shop, den ein Teil Ihrer Besucher nicht bedienen kann, verliert Umsatz – Tag für Tag, ganz unabhängig von jeder rechtlichen Frage.

Welche Strafen und Abmahnungen drohen wirklich?

Hier trennen wir bewusst Fakten von Angstmache. Es gibt drei reale Wege, auf denen ein nicht barrierefreier Shop zum Problem werden kann:

Erstens die Marktüberwachung. Zuständig ist die MLBF, die Marktüberwachungsstelle der Länder für Barrierefreiheit mit Sitz in Magdeburg, tätig seit dem 28. Juni 2025. Der Bußgeldrahmen reicht bis 100.000 Euro – allerdings ist das die Obergrenze für schwere, wiederholte oder produktbezogene Verstöße und die Missachtung behördlicher Anordnungen, nicht der Regelbetrag für einen einzelnen Kontrastfehler. In der Praxis fordert die Behörde zunächst zur Nachbesserung auf.

Zweitens Abmahnungen von Wettbewerbern oder Kanzleien. Seit Sommer 2025 gibt es Abmahnwellen – zunächst mit Vergleichsforderungen um wenige hundert Euro, ab 2026 professioneller und mit höheren Beträgen. Ob BFSG-Verstöße überhaupt nach dem Wettbewerbsrecht (UWG) abmahnbar sind, ist rechtlich noch ungeklärt; Stand Juli 2026 hat kein Gericht das abschließend entschieden. Viele Fachanwälte stufen solche Abmahnungen deshalb als angreifbar ein.

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten:
  • nicht vorschnell zahlen,
  • keine beigefügte Unterlassungserklärung ungeprüft unterschreiben,
  • den Fall anwaltlich prüfen lassen.

Dies ist allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Drittens – und praktisch am wichtigsten – der Verlust von Kunden und Reputation. Verbraucher und anerkannte Verbände können Verstöße bei der Marktüberwachung anzeigen; Verbänden steht zudem ein Klagerecht zu. Barrierefreiheit ist also nicht rein freiwillig – vor allem aber ist ein bedienbarer Shop schlicht besseres Geschäft.

Wie prüfe ich, ob mein Onlineshop barrierefrei ist?

Ein erster Selbsttest ist einfacher, als viele denken. Versuchen Sie, eine komplette Bestellung nur mit der Tastatur abzuschließen – ohne Maus, nur mit Tab-Taste und Enter. Kommen Sie bis zur Bestätigung? Sind alle Buttons erreichbar und sichtbar markiert? Lassen sich Fehlermeldungen im Formular verstehen? Reicht der Kontrast zwischen Text und Hintergrund? Schon diese Handgriffe decken viele der häufigsten Barrieren auf.

Für einen strukturierten Überblick nutzen Sie unseren kostenlosen Kurzcheck. Er zeigt Ihnen schnell, wo Ihr Shop grob steht, und ob sich ein vollständiges Audit lohnt. Denken Sie aber daran: Kein automatischer Test ersetzt die fachliche Prüfung der gesamten Bestellstrecke durch einen Menschen.

Checkliste: barrierefreier Onlineshop

  • Bestellstrecke komplett per Tastatur bedienbar (Tab, Enter) – inklusive Warenkorb und Bezahlung
  • Ausreichende Farbkontraste bei Text, Buttons und Hinweisen
  • Alternativtexte für Produktbilder und aussagekräftige Link-Texte
  • Klar beschriftete Formularfelder mit sichtbaren Labels
  • Verständliche, konkrete Fehlermeldungen im Checkout
  • Sichtbarer Fokus-Rahmen, der zeigt, wo man sich gerade befindet
  • Bedienbarkeit auch bei vergrößerter Darstellung (Zoom bis 200 Prozent)
  • Barrierefreiheits-Informationen (§ 14 BFSG) auf der Website veröffentlicht
  • Verzicht auf Overlay-Widgets als vermeintliche Komplettlösung
  • Prüfung der Kleinstunternehmen-Schwellen dokumentiert (unter 10 Beschäftigte und max. 2 Mio. Euro)

Was muss in die Barrierefreiheitserklärung rein?

Zusätzlich zur eigentlichen Barrierefreiheit besteht eine Informationspflicht nach § 14 BFSG (umgangssprachlich „Barrierefreiheitserklärung"): Sie müssen auf der Website oder in den AGB erklären, wie Ihre Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt. In diese Information gehören insbesondere:

Ganz klar aber: Eine solche Erklärung ersetzt nicht die tatsächliche Barrierefreiheit. Eine schöne Erklärung auf einem nicht barrierefreien Shop erfüllt das Gesetz nicht – im Zweifel dokumentiert sie sogar, dass man die Pflicht kannte. Erst kommt die echte Umsetzung, dann die passende Erklärung dazu.

Fazit: Erst Klarheit, dann handeln

Ihren Onlineshop barrierefrei zu machen ist kein Hexenwerk und selten ein Grund zur Panik – aber es ist etwas, das man nicht ignorieren sollte. Der sinnvollste erste Schritt ist Klarheit: Prüfen Sie ehrlich, ob die Kleinstunternehmen-Ausnahme wirklich greift, und verschaffen Sie sich einen Überblick über den Zustand Ihrer Bestellstrecke.

Klarheit zuerst, dann gezielt handeln – das ist der entspannteste Weg durch das BFSG.

Wo steht Ihr Shop? Finden Sie es kostenlos heraus.

Der kostenlose Kurzcheck zeigt Ihnen in unter 24 Stunden, wo Ihr Shop grob steht – unverbindlich und ohne Software-Installation.

Jetzt kostenlosen Kurzcheck starten

Häufige Fragen zum barrierefreien Onlineshop

Ist mein kleiner Onlineshop automatisch vom BFSG ausgenommen, weil er klein ist?
Nein. Die Ausnahme greift nur, wenn beides gleichzeitig zutrifft: weniger als 10 Beschäftigte UND höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme. Wer 10 oder mehr Mitarbeitende hat oder bei dem sowohl Umsatz als auch Bilanzsumme über 2 Mio. Euro liegen, ist voll pflichtig.
Gibt es eine Übergangsfrist für bestehende Onlineshops?
Für die Shop-Website selbst nicht. Sie musste seit dem 28. Juni 2025 barrierefrei sein, ohne allgemeine Schonfrist. Die oft genannten 5 oder 15 Jahre betreffen nur vor diesem Datum geschlossene Alt-Dienstleistungsverträge beziehungsweise Selbstbedienungsterminals, nicht laufende Web-Shops.
Muss ich meine verkauften Produkte barrierefrei machen?
In aller Regel nein. Für einen normalen Händler von Mode, Lebensmitteln, Kosmetik, Möbeln oder Sportartikeln sind die Waren keine BFSG-Produkte. Pflichtgegenstand ist die Shop-Website. Nur wer selbst BFSG-Geräte wie E-Reader, Smartphones, Router oder Zahlungsterminals in Verkehr bringt, hat für diese eine gesonderte Produktpflicht.
Reicht ein B2B-Hinweis in den AGB, um dem BFSG zu entgehen?
Nein. Reine B2B-Shops sind zwar ausgenommen, aber sobald Verbraucher faktisch bei Ihnen bestellen können, sind Sie erfasst. Ein bloßer Hinweis „nur für Gewerbe" ohne echte Zugangsbeschränkung schützt nicht vor der Pflicht.
Macht ein Accessibility-Overlay oder Widget meinen Shop rechtssicher?
Nein. Overlay-Tools stellen keine echte WCAG-2.1-AA-Konformität her, können Barrieren teils sogar verschlimmern und gelten unter Fachleuten nicht als ausreichende Umsetzung. Barrierefreiheit muss im Shop selbst umgesetzt werden, nicht über eine nachträgliche Skript-Schicht.
Ich habe eine BFSG-Abmahnung erhalten – muss ich sofort zahlen?
Nicht vorschnell. Ob BFSG-Verstöße überhaupt nach dem UWG abmahnbar sind, ist Stand Juli 2026 gerichtlich ungeklärt, und viele Fachanwälte halten solche Abmahnungen für angreifbar. Zahlen Sie nicht ungeprüft und unterschreiben Sie keine beigefügte Unterlassungserklärung, sondern lassen Sie den Fall anwaltlich prüfen. Dies ist allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung.
Welcher technische Standard gilt für einen barrierefreien Onlineshop?
Faktisch WCAG 2.1 Konformitätsstufe AA. Das ergibt sich aus der Kette BFSG, Verordnung BFSGV und der europäischen Norm EN 301 549, die für Websites die WCAG 2.1 AA übernimmt. Eine Aktualisierung Richtung WCAG 2.2 ist in Vorbereitung, verbindlicher Mindeststandard bleibt bis dahin WCAG 2.1 AA.
Reicht eine Barrierefreiheitserklärung auf der Website aus?
Nein. Die Erklärung ist eine zusätzliche Informationspflicht, ersetzt aber nicht die tatsächliche Barrierefreiheit des Shops. Erst muss der Shop wirklich barrierefrei sein, dann kommt die passende Erklärung dazu.

Dieser Ratgeber ist allgemeine Information zum Stand Juli 2026 und ersetzt keine Rechtsberatung. Im Zweifel wenden Sie sich an eine auf IT-Recht spezialisierte Kanzlei.