Ratgeber · Pflichtangaben

Barrierefreiheitserklärung für Onlineshops: Muster & Pflichtangaben

Ein passendes Muster für die Barrierefreiheitserklärung Ihres Onlineshops zu finden, ist gar nicht so einfach – viele Vorlagen im Netz stammen aus dem Behördenkontext und passen für Ihren Shop nur bedingt. Dieser Ratgeber zeigt, welche Angaben § 14 BFSG tatsächlich von Ihnen als Online-Händler verlangt, wo der Unterschied zur Behörden-Erklärung liegt und liefert Ihnen die Bausteine für ein eigenes, anpassbares Muster.

Kurzer Hinweis vorab: Dieser Artikel ist eine praxisnahe Orientierungshilfe, keine Rechtsberatung. Für eine verbindliche Einschätzung Ihres Einzelfalls sollten Sie eine auf IT- und Barrierefreiheitsrecht spezialisierte Kanzlei hinzuziehen – vor allem bei den Punkten, die wir unten als rechtlich noch nicht eindeutig geklärt kennzeichnen.

Dieser Ratgeber vertieft die Umsetzung. Die allgemeinen BFSG-Grundlagen – wer betroffen ist, welche Ausnahme gilt, was es kostet – finden Sie im Leitfaden „Onlineshop barrierefrei machen".

Muss ich als Onlineshop überhaupt eine Barrierefreiheitserklärung haben?

Ja, sofern Sie kein Kleinstunternehmen sind. Das BFSG gilt seit dem 28. Juni 2025. Ein Onlineshop zählt nach § 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG als „Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr“ und ist damit selbst eine Dienstleistung im Sinne des Gesetzes. § 14 BFSG verpflichtet Sie dazu, Ihre Dienstleistung nur anzubieten, wenn sie (a) die Barrierefreiheitsanforderungen der BFSGV erfüllt und (b) Sie die vorgeschriebenen Informationen dazu in barrierefreier Form zugänglich gemacht haben – das ist die Barrierefreiheitserklärung.

Ausgenommen sind nur echte Kleinstunternehmen: weniger als 10 Beschäftigte UND Umsatz oder Bilanzsumme bis 2 Mio. €. Wer knapp über dieser Grenze liegt, ist voll in der Pflicht. Die allgemeinen BFSG-Grundlagen – wer betroffen ist, welche Fristen gelten, was WCAG 2.1 AA bedeutet – haben wir ausführlich in unserem Pillar-Artikel „Onlineshop barrierefrei machen“ erklärt, hier konzentrieren wir uns ausschließlich auf die Erklärung selbst.

Barrierefreiheitserklärung nach BFSG vs. Erklärung nach BGG/BITV: der wichtige Unterschied

Das ist der häufigste Stolperstein bei diesem Thema: Es gibt zwei völlig unterschiedliche Dokumente mit ähnlichem Namen. Die „Erklärung zur Barrierefreiheit“ nach § 12b BGG bzw. BITV 2.0 gilt ausschließlich für öffentliche Stellen des Bundes – also Behörden, Ministerien, öffentliche Verwaltungen. Sie ist öffentlich-rechtlich und verlangt zusätzlich eine explizite Auflistung nicht-barrierefreier Inhalte sowie einen vorgeschriebenen Feedback-Mechanismus.

Ihre Barrierefreiheitserklärung als Online-Händler basiert dagegen auf § 14 BFSG und Anlage 3 – einer Informationspflicht, die sich (anders als die BITV-Erklärung für Behörden) an private Wirtschaftsakteure richtet und eigene, davon abweichende Pflichtangaben verlangt. Wenn Sie online nach einem „Barrierefreiheitserklärung Muster“ suchen, stoßen Sie deshalb oft auf BITV-Vorlagen für Behörden, die für Ihren Shop nicht eins zu eins passen. Nutzen Sie solche Muster nur als groben Anhaltspunkt, nicht als direkte Kopiervorlage.

Was muss laut § 14 BFSG und Anlage 3 in die Erklärung rein?

Anlage 3 Nummer 1 BFSG nennt vier Pflichtelemente, die Ihre Erklärung enthalten muss. Nummer 2 erlaubt zusätzlich, harmonisierte Normen wie die EN 301 549 als Nachweis heranzuziehen, dass die Anforderungen erfüllt sind.

  • Allgemeine Beschreibung der von Ihnen angebotenen Dienstleistung – also kurz, was Ihr Shop anbietet (z. B. Online-Verkauf von [Produktkategorie] inklusive Bestell-, Zahlungs- und Kundenkontoprozess).
  • Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung nötig sind – etwa wie Bestellung, Bezahlung und Kontoverwaltung ablaufen.
  • Darlegung, wie die geltenden Barrierefreiheitsanforderungen konkret erfüllt werden – keine Pauschalaussage wie „wir sind barrierefrei“, sondern nachvollziehbare Angaben zu Umsetzung und angewandten Standards.
  • Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde inklusive Kontaktdaten, damit Nutzer:innen sich im Streitfall dorthin wenden können.

Barrierefreiheitserklärung Muster: die Bausteine zum Anpassen

Aus den gesetzlichen Pflichtangaben und den in der Praxis üblichen Ergänzungen ergibt sich ein einfacher Aufbau. Die folgenden Bausteine können Sie als Grundgerüst für Ihre eigene Erklärung nutzen und mit den konkreten Angaben zu Ihrem Shop füllen. Pflichtangaben sind entsprechend gekennzeichnet, alles andere ist empfohlene, aber freiwillige Praxis.

  • 1. Titel & Einleitung: „Barrierefreiheitserklärung von [Shopname]“ plus ein kurzer Satz zur Selbstverpflichtung, die Anforderungen des BFSG zu erfüllen.
  • 2. Beschreibung der Dienstleistung (Pflicht, Anlage 3 Nr. 1a): kurze, allgemeine Beschreibung dessen, was Ihr Shop anbietet, inklusive Bestell-, Zahlungs- und Kontoprozess.
  • 3. Rechtsgrundlage (empfohlen, gängige Praxis): Verweis auf das BFSG, die darauf gestützte BFSGV, die europäische Norm EN 301 549 sowie WCAG 2.1 Level AA als angewandten technischen Standard.
  • 4. Wie die Anforderungen erfüllt werden (Pflicht, Anlage 3 Nr. 1b+c): konkrete, wahrheitsgemäße Erläuterung zu Bestellprozess, Navigation und Formularen – z. B. Tastaturbedienbarkeit, Screenreader-Kompatibilität, ausreichende Kontraste, Alt-Texte für Bilder.
  • 5. Umgang mit bekannten Einschränkungen (rechtlich nicht eindeutig geklärt, siehe Hinweis oben): optionaler, ehrlicher Hinweis auf bekannte Lücken mit Zeitplan zur Behebung – individuell abzuwägen, im Zweifel rechtlich prüfen lassen.
  • 6. Zuständige Marktüberwachungsbehörde (Pflicht, Anlage 3 Nr. 1d): MLBF – Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen, Postfach 39 11 55, 39135 Magdeburg, Tel. 0391 567 6970, MLBF@ms.sachsen-anhalt.de (Kontaktdaten vor Veröffentlichung aktuell gegenprüfen).
  • 7. Kontakt- bzw. Feedback-Weg (freiwillig, kein Anlage-3-Pflichtfeld, aber übliche Praxis): E-Mail-Adresse oder Kontaktformular für Rückmeldungen zu Barrieren in Ihrem Shop.
  • 8. Hinweis auf die Schlichtungsstelle BGG (freiwillig): außergerichtlicher Eskalationsweg bei Streitigkeiten – trotz des Namens auch für BFSG-Fälle privater Anbieter zuständig.
  • 9. Datum der Erstellung bzw. letzten Überprüfung (freiwillig, keine gesetzlich fixierte Frist): schafft Transparenz und erleichtert Ihnen selbst die Nachverfolgung bei Aktualisierungen.
  • 10. Disclaimer: Hinweis, dass diese Erklärung keine Rechtsberatung darstellt und die tatsächliche Barrierefreiheit nicht ersetzt – nur ein echtes Audit liefert einen verlässlichen Nachweis über den Ist-Zustand.

Wo muss ich die Erklärung veröffentlichen?

Das Gesetz verlangt Veröffentlichung „in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise“ (§ 14 Abs. 1 BFSG). In der Praxis empfehlen mehrere Kanzleien, die Erklärung nicht in den AGB zu verstecken, sondern eine eigene Unterseite anzulegen – etwa unter „Barrierefreiheit“ – und diese klar sichtbar im Footer oder Hauptmenü zu verlinken. Wichtig dabei: Da das Gesetz „barrierefreie Form“ verlangt, muss auch diese Seite selbst barrierefrei umgesetzt sein, also mit klarer Struktur, ausreichenden Kontrasten und verständlicher Sprache.

Wie oft muss ich die Erklärung aktualisieren?

Eine im Gesetzestext fixierte jährliche Frist – wie sie manchmal kolportiert wird, vermutlich in Verwechslung mit der Praxis bei Behörden-Erklärungen – lässt sich im BFSG nicht finden. § 14 Abs. 2 verlangt lediglich, die Informationen so lange vorzuhalten, wie Sie die Dienstleistung anbieten. § 14 Abs. 3 verlangt zusätzlich, Änderungen bei Art und Weise der Leistungserbringung zu berücksichtigen – ändert sich also Ihr Bestellprozess oder Ihr Shopsystem wesentlich, sollten Sie die Erklärung entsprechend anpassen. Aus Praxissicht empfiehlt sich eine Prüfung mindestens einmal jährlich sowie bei jedem größeren Redesign.

Reicht die Erklärung allein schon aus?

Nein, und das ist der wichtigste ehrliche Hinweis in diesem Artikel: Die Barrierefreiheitserklärung ist nur eine von zwei Pflichten aus § 14 BFSG. Sie beschreibt, wie Sie die Anforderungen erfüllen – sie ersetzt aber nicht die eigentliche, materielle Pflicht zur tatsächlichen Barrierefreiheit Ihres Shops. Eine Erklärung, die Umsetzung behauptet, wo faktisch keine vorhanden ist, schafft im Zweifel zusätzliches Risiko statt Sicherheit. Bei Verstößen drohen nach § 37 BFSG zudem Bußgelder – bei schweren Verstößen bis zu 100.000 €, in übrigen Fällen bis zu 10.000 € (jeweils Obergrenzen; die tatsächliche Höhe richtet sich nach Schwere, Dauer und Wiederholungsgefahr). Automatische Scanner allein decken nach Schätzungen aus der Fachliteratur nur einen Teil (häufig genannt: rund 30–40 %) der Barrieren zuverlässig ab, und Overlay-Widgets gelten nicht als ausreichende Umsetzung.

Wenn Sie unsicher sind, wo Ihr Shop aktuell steht, ist ein kostenloser Kurzcheck ein unverbindlicher erster Schritt, um grobe Lücken zu identifizieren. Für eine belastbare, vollständige Prüfung inklusive konkreter Handlungsempfehlungen bieten wir ein Audit für 490 € an – die Basis, auf der Sie Ihre Erklärung dann mit wahrheitsgemäßen, konkreten Angaben füllen können, statt mit vagen Behauptungen.

Muster: Barrierefreiheitserklärung zum Anpassen

Barrierefreiheitserklärung von [Shopname]

Wir sind bestrebt, [Shopname] barrierefrei nach den Vorgaben des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) zugänglich zu machen.

1. Angebotene Dienstleistung
[Shopname] ist ein Onlineshop für [Produktkategorie]. Über die Website können Kundinnen und Kunden Produkte auswählen, bestellen, bezahlen und ihr Kundenkonto verwalten.

2. Rechtsgrundlage und angewandter Standard
Grundlage sind das BFSG, die darauf gestützte Verordnung (BFSGV) und die harmonisierte Norm EN 301 549, die für Websites die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 auf Konformitätsstufe AA übernimmt.

3. Wie wir die Anforderungen erfüllen
Der Bestell-, Zahlungs- und Kontobereich ist per Tastatur bedienbar und mit Screenreadern nutzbar. Texte und Bedienelemente erfüllen die geforderten Kontrastwerte, Bilder haben Alternativtexte, Formularfelder sind beschriftet und Fehlermeldungen sind verständlich.
[Diese Angaben wahrheitsgemäß an den tatsächlichen Stand Ihres Shops anpassen.]

4. Bekannte Einschränkungen (optional)
[Falls bekannt: einzelne noch nicht vollständig barrierefreie Bereiche benennen und einen Zeitplan zur Behebung angeben. Im Zweifel rechtlich prüfen lassen.]

5. Zuständige Marktüberwachungsbehörde
Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF), Magdeburg.
[Aktuelle Kontaktdaten vor Veröffentlichung prüfen.]

6. Barrieren melden / Feedback
Sie haben eine Barriere in unserem Shop bemerkt? Bitte melden Sie sich unter [E-Mail-Adresse oder Kontaktformular]. Wir kümmern uns darum.

Stand: [Datum]

Dieses Muster ist eine Orientierungshilfe, keine Rechtsberatung. Passen Sie die Angaben wahrheitsgemäß an Ihren Shop an – eine Erklärung ersetzt nicht die tatsächliche Barrierefreiheit.

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Häufige Fragen

Muss ich als Onlineshop eine Barrierefreiheitserklärung haben?
Ja, wenn Sie nicht unter die Kleinstunternehmen-Ausnahme fallen (weniger als 10 Beschäftigte UND Umsatz oder Bilanzsumme bis 2 Mio. €). Ein Onlineshop gilt nach § 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG selbst als „Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr“ und muss daher sowohl barrierefrei sein als auch die Informationen nach § 14 BFSG bereitstellen.
Was ist der Unterschied zwischen der Barrierefreiheitserklärung nach BFSG und der Erklärung nach BGG/BITV?
Die BGG/BITV-2.0-Erklärung gilt nur für öffentliche Stellen des Bundes und schreibt zusätzlich eine Auflistung nicht-barrierefreier Inhalte sowie einen Feedback-Mechanismus vor. Die BFSG-Informationspflicht (§ 14, Anlage 3) richtet sich an private Unternehmen und verlangt andere Pflichtangaben. Viele frei kursierende Muster im Netz sind BITV-Vorlagen und passen für Onlineshops nur bedingt.
Muss ich nicht-barrierefreie Teile meines Shops in der Erklärung auflisten?
Das ist rechtlich nicht eindeutig geklärt. In der Fachliteratur (auf IT-Recht spezialisierte Kanzleien) wird darauf verwiesen, dass Anlage 3 BFSG anders als die BITV-Erklärung keine ausdrückliche Pflicht zur Auflistung nicht-barrierefreier Teile vorsieht, da die Grundpflicht die vollständige Barrierefreiheit ist. Andere, weniger spezifische Quellen sehen das anders. Im Zweifel empfiehlt sich eine ehrliche, aber vorsichtig formulierte Angabe – am besten mit rechtlicher Beratung im Einzelfall.
Wie oft muss die Barrierefreiheitserklärung aktualisiert werden?
Das BFSG schreibt keine feste, z. B. jährliche Frist vor. § 14 Abs. 2 verlangt, die Informationen so lange vorzuhalten, wie die Dienstleistung angeboten wird, und § 14 Abs. 3 verlangt, Änderungen bei Art und Weise der Leistungserbringung zu berücksichtigen. In der Praxis empfiehlt sich eine Prüfung bei jedem Redesign oder mindestens einmal jährlich.
Welche Behörde ist für das BFSG in Deutschland zuständig?
Seit einem Staatsvertrag vom 26. September 2025 ist die MLBF – Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen mit Sitz in Magdeburg – die zentral zuständige Marktüberwachungsbehörde für ganz Deutschland. Zuvor waren die Zuständigkeiten uneinheitlich auf die Bundesländer verteilt.
Reicht ein Overlay-Widget als Ersatz für die Barrierefreiheitserklärung oder für echte Barrierefreiheit?
Nein. Overlay-Tools gelten nicht als ausreichende Umsetzung der Barrierefreiheitsanforderungen. Die Erklärung beschreibt lediglich, wie die Barrierefreiheit tatsächlich umgesetzt wurde – sie ersetzt weder ein Overlay noch echte technische Maßnahmen wie Tastaturbedienbarkeit, Screenreader-Kompatibilität oder ausreichende Kontraste.
Wo muss ich die Barrierefreiheitserklärung veröffentlichen?
§ 14 Abs. 1 BFSG verlangt Veröffentlichung „in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise“. In der Praxis empfehlen Kanzleien eine eigene, leicht auffindbare Unterseite mit klarem Link im Footer oder Hauptmenü statt eines Verstecks in den AGB. Die Seite selbst muss barrierefrei gestaltet sein.
Schützt eine veröffentlichte Barrierefreiheitserklärung vor Bußgeldern?
Nein. Die Erklärung ist eine von zwei Pflichten aus § 14 BFSG – sie ersetzt nicht die materielle Pflicht zur tatsächlichen Barrierefreiheit. Eine Erklärung ohne echte Umsetzung schafft im Zweifel sogar zusätzliches Risiko, wenn sie unzutreffende Angaben enthält. Ob BFSG-Verstöße zusätzlich über das UWG abgemahnt werden können, ist Stand Juli 2026 gerichtlich noch nicht abschließend geklärt.

Dieser Ratgeber ist allgemeine Information zum Stand Juli 2026 und ersetzt keine Rechtsberatung. Im Zweifel wenden Sie sich an eine auf IT-Recht spezialisierte Kanzlei.