Ratgeber · BFSG & Recht

BFSG-Abmahnung erhalten – was jetzt zu tun ist

Wenn Sie eine BFSG-Abmahnung erhalten haben, ist das erst einmal beunruhigend – bedeutet aber nicht automatisch, dass Sie im Unrecht sind oder zahlen müssen. Seit das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) am 28. Juni 2025 in Kraft trat, kursieren mehrere Abmahnwellen gegen Online-Shops. Dieser Ratgeber zeigt, wer aktuell abmahnt, wie die Schreiben aussehen, warum die Rechtslage in einem entscheidenden Punkt bis heute ungeklärt ist – und welche Schritte jetzt sinnvoll sind.

Wichtiger Hinweis vorab: Dieser Beitrag ist allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Jede Abmahnung unterscheidet sich in Absender, Fristsetzung und Formulierung der Unterlassungserklärung. Lassen Sie Ihre konkrete Abmahnung von einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für IT-Recht oder Wettbewerbsrecht prüfen, bevor Sie etwas unterschreiben oder zahlen.

Dieser Ratgeber vertieft die Umsetzung. Die allgemeinen BFSG-Grundlagen – wer betroffen ist, welche Ausnahme gilt, was es kostet – finden Sie im Leitfaden „Onlineshop barrierefrei machen".

Wer mahnt aktuell wegen BFSG ab?

Seit August 2025 kursieren mehrere BFSG-Abmahnwellen gegen Online-Shops. Eine erste Welle ging von einer Kanzlei im Auftrag eines Webdesign- und Marketing-Anbieters aus. Seit Februar 2026 kam eine zweite, deutlich teurere Welle einer Berliner Kanzlei hinzu. Die konkreten Absender wechseln – für Ihre Reaktion zählt weniger, wer abmahnt, als wie Sie vorgehen.

Wichtig ist der Unterschied zwischen den Wellen: Bei der ersten vermuten mehrere Fachpublikationen seriell verschickte, teils KI-gestützt formulierte Textbausteine ohne individuelle Prüfung der Website. Die zweite Welle wirkt professioneller – ihr liegt Berichten zufolge jeweils ein individueller Prüfbericht mit konkret benannten WCAG-Verstößen bei, was sie rechtlich schwerer angreifbar macht. Beides ist aber kein Freibrief, eine Abmahnung zu ignorieren: Nach § 8 UWG dürfen grundsätzlich auch echte Mitbewerber, qualifizierte Wirtschaftsverbände, gelistete Verbraucherverbände sowie IHKs abmahnen.

Wie sehen BFSG-Abmahnungen aus – und was kosten sie?

Typisch für die bisherigen Schreiben: eine vorformulierte, strafbewehrte Unterlassungserklärung, eine Vergleichsforderung sowie – bei der ersten Welle – eine rund dreimonatige Übergangsfrist zur technischen Umsetzung.

Bei der ersten Welle lag das Vergleichsangebot bei knapp 600 Euro, die Ausgangsforderung teils über 1.000 Euro. Die zweite Welle (seit Februar 2026) fordert deutlich mehr – rund 2.700 Euro pro Schreiben. Diese Beträge sind Stand Juli 2026 und keine feste Rechtsnorm – künftige Wellen können andere Summen fordern.

Zu den allgemeinen BFSG-Grundlagen und welche Anforderungen ein Shop überhaupt erfüllen muss, lesen Sie unseren Grundlagenartikel Onlineshop barrierefrei machen.

Ist ein BFSG-Verstoß überhaupt abmahnbar?

Das ist der entscheidende Punkt, den viele Betroffene zuerst wissen wollen: Ob BFSG-Verstöße wettbewerbsrechtlich über § 3a UWG (Rechtsbruchtatbestand) überhaupt abmahnfähig sind, hat bis Stand Juli 2026 kein deutsches Gericht entschieden. Die Rechtslage ist offen und wird von Fachanwälten unterschiedlich bewertet – es gibt keine gesicherte Antwort in die eine oder andere Richtung.

Mehrere Kanzleien halten zumindest die bisherigen Schreiben aus formalen oder materiellen Gründen für angreifbar. Ein häufig genannter Kritikpunkt: Es fehlt oft ein echtes Wettbewerbsverhältnis nach § 8 UWG, wenn beispielsweise ein Webdesign- und Marketing-Anbieter einen Online-Händler abmahnt – die Leistungen gelten dann als nicht vergleichbar oder austauschbar. Hinzu kommt: Viele Schreiben benennen den konkret verletzten Mangel nicht, sondern begnügen sich mit pauschalen Vorwürfen oder einem unkommentierten Screenshot als „Beleg".

Spezialisierte IT-Recht-Kanzleien bewerten die erste Abmahnwelle teils als „rechtlich haltlos" und sehen Anhaltspunkte für Rechtsmissbrauch (§ 242 BGB). Das sind fachliche Einschätzungen, keine Gerichtsurteile – sie zeigen die Bandbreite der Meinungen. Wichtig für die Einordnung: Ungeklärt bedeutet nicht „zugunsten der Shops entschieden". Wer eine Abmahnung deshalb komplett ignoriert, geht das größte Risiko ein.

BFSG-Abmahnung erhalten – die wichtigsten Schritte

Unabhängig davon, wer abgemahnt hat: Diese Reihenfolge hat sich in der Praxis bewährt und ersetzt keine individuelle rechtliche Prüfung Ihres konkreten Falls.

  • Ruhe bewahren, aber die genannte Frist sofort notieren und ernst nehmen – nicht ignorieren.
  • Die beigefügte Unterlassungserklärung nicht vorschnell unterschreiben, auch wenn eine kurze Frist gesetzt wird.
  • Den geforderten Betrag nicht vorschnell zahlen, bevor die Forderung geprüft wurde.
  • Innerhalb der Frist eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für IT-Recht oder Wettbewerbsrecht einschalten und prüfen lassen: Besteht ein echtes Wettbewerbsverhältnis bzw. ist der Absender aktivlegitimiert (also überhaupt berechtigt, diesen Anspruch geltend zu machen)? Ist die Abmahnung formal wirksam, also der Verstoß konkret benannt? Ist der eigene Shop vom BFSG betroffen (Unternehmensgröße, Ausnahmen)?
  • Je nach Prüfergebnis: die Abmahnung zurückweisen oder eine im Umfang begrenzte, modifizierte Unterlassungserklärung abgeben statt der meist sehr weit gefassten Originalversion.
  • Bei eindeutig unberechtigter Abmahnung: Frist zur Anspruchsrücknahme setzen; im Streitfall ist eine negative Feststellungsklage möglich.
  • Parallel und unabhängig vom rechtlichen Ausgang: die tatsächlich vorhandenen Barrieren zügig beheben lassen – die gesetzliche BFSG-Pflicht besteht seit dem 28.06.2025 unabhängig davon, ob eine einzelne Abmahnung wirksam ist.

Abmahnung oder Bußgeld – wo liegt der Unterschied?

Private Abmahnung und behördliches Verfahren sind zwei rechtlich getrennte Schienen, die häufig verwechselt werden. Die private Abmahnung läuft über das Zivilrecht (UWG) und geht von Mitbewerbern oder qualifizierten Verbänden aus; Ziel ist meist eine Unterlassungserklärung plus Kostenerstattung.

Daneben gibt es die Marktüberwachungsstelle der Länder für Barrierefreiheit (MLBF) mit Sitz in Magdeburg, die seit Januar 2026 aktiv Shops kontrolliert – reaktiv über Beschwerden (mit Vorrang) und zusätzlich aktiv beziehungsweise automatisiert, mit Fokus unter anderem auf reichweitenstarke Angebote. Nach § 37 BFSG sind Bußgelder gestaffelt bis 10.000 Euro für einzelne Verstöße vorgesehen, in schwereren Fällen bis zu 100.000 Euro als Obergrenze – kein Regelbetrag.

Wichtig: Eine erfolgreich zurückgewiesene oder unwirksame private Abmahnung schützt nicht automatisch vor einem MLBF-Verfahren, da es sich um unabhängige Verfahren mit unterschiedlichen Absendern handelt.

Barrieren jetzt beheben – unabhängig vom Ausgang der Abmahnung

So oder so lohnt es sich, die eigentliche Ursache anzugehen: die tatsächlichen Barrieren im Shop. Das reduziert das Risiko weiterer Abmahnungen und eines MLBF-Verfahrens gleichermaßen, denn die gesetzliche Pflicht besteht unabhängig davon, ob eine einzelne Abmahnung rechtlich haltbar ist.

Automatische Scanner-Tools decken nach mehreren internationalen Accessibility-Analysen nur etwa 20–40 % der tatsächlichen Barrieren ab; auch reine Overlay-Widgets gelten nicht als ausreichende Umsetzung nach WCAG 2.1 AA. Mit unserem kostenlosen Kurzcheck erhalten Sie eine erste Einschätzung, wo Ihr Shop steht; ein vollständiges Audit (ab 490 €) deckt die Mängel im Detail auf, eine Sanierung (1.490–2.490 €) behebt sie.

Mehr zu den gesetzlichen Grundlagen und Fristen lesen Sie in unserem Ratgeber Onlineshop barrierefrei machen.

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Häufige Fragen

Muss ich die Unterlassungserklärung sofort unterschreiben?
Nein. Unterschreiben Sie die beigefügte Originalerklärung nicht ungeprüft – sie ist meist sehr weit gefasst und verpflichtet Sie langfristig, bei jedem künftigen, auch unbeabsichtigten Fehler eine Vertragsstrafe zu zahlen. Lassen Sie die Erklärung vorher anwaltlich prüfen und gegebenenfalls im Umfang begrenzen.
Was passiert, wenn ich eine BFSG-Abmahnung einfach ignoriere?
Das ist die riskanteste Option. Nach Fristablauf kann der Abmahner eine einstweilige Verfügung beantragen, wodurch die Kosten in der Regel weiter steigen. Reagieren Sie stattdessen fristgerecht, auch wenn das Ergebnis eine Zurückweisung der Forderung ist.
Wie hoch sind die Kosten bei einer BFSG-Abmahnung derzeit?
Stand Juli 2026 bewegten sich die bekannten Vergleichsforderungen zwischen rund 600 Euro (erste Welle seit August 2025) und rund 2.700 Euro (zweite Welle seit Februar 2026). Das sind keine festen Rechtsnormen, sondern Beispielbeträge aus bisher dokumentierten Fällen – künftige Abmahnungen können andere Summen fordern.
Bin ich als Kleinstunternehmen automatisch von BFSG-Abmahnungen ausgenommen?
Nur in engen Grenzen. Die Kleinstunternehmen-Ausnahme gilt ausschließlich für Dienstleistungen – ein Onlineshop gilt selbst als Dienstleistung – und setzt zusätzlich voraus, dass weniger als 10 Beschäftigte UND ein Jahresumsatz oder eine Bilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro vorliegen. Ob die Ausnahme greift, sollte im Einzelfall geprüft werden.
Ist eine BFSG-Abmahnung rechtlich überhaupt zulässig?
Das ist bis heute (Stand Juli 2026) gerichtlich ungeklärt. Ob BFSG-Verstöße über § 3a UWG abmahnfähig sind, wird von Fachanwälten unterschiedlich bewertet – es gibt weder ein Urteil, das dies bestätigt, noch eines, das es ausschließt. Lassen Sie diese Frage für Ihren konkreten Fall anwaltlich prüfen, statt sich auf pauschale Aussagen zu verlassen.
Was ist der Unterschied zwischen einer BFSG-Abmahnung und einem MLBF-Bußgeldverfahren?
Die private Abmahnung läuft über das Zivilrecht (UWG) und geht von Mitbewerbern oder Verbänden aus. Das Verfahren der Marktüberwachungsstelle MLBF ist ein unabhängiges, behördliches Verfahren des öffentlichen Rechts mit möglichem Bußgeld bis 100.000 Euro. Beide Schienen sind rechtlich getrennt – eine abgewehrte Abmahnung schützt nicht automatisch vor einem MLBF-Verfahren.
Kann ich mich gegen eine unberechtigte BFSG-Abmahnung wehren?
Ja. Sie können die Ansprüche zurückweisen. Hält der Abmahner an seiner Forderung fest, ist eine negative Feststellungsklage möglich, ohne dass zuvor eine eigene Gegenabmahnung nötig ist. Bei Erfolg kann unter Umständen auch die Erstattung der eigenen Anwaltskosten verlangt werden.

Dieser Ratgeber ist allgemeine Information zum Stand Juli 2026 und ersetzt keine Rechtsberatung. Im Zweifel wenden Sie sich an eine auf IT-Recht spezialisierte Kanzlei.